Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: 2 StR 149/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 46 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 149/02

vom

12. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß §§ 44, 46 Abs. 1 StPO am 12. Juni 2002 beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge gewährt.

Gründe:

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist hier trotz zulässig erhobener Sachrüge ausnahmsweise zulässig, weil der Angeklagte nicht durch eigenes Verschulden, sondern aufgrund einer fehlerhaften Sachbehandlung im Justizbereich daran gehindert war, die Verfahrensrüge fristgemäß zu erheben.

Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Ausführung der Verfahrensrüge neu zu laufen.

Ende der Entscheidung

Zurück