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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2006
Aktenzeichen: 2 StR 15/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 64 Abs. 1
StGB § 67 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 15/06

vom 1. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. August 2005 im Maßregelausspruch aufgehoben. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet. Dagegen hält der Maßregelausspruch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, bei dem Angeklagten liege ein Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB vor. Eine Therapie sei "nicht von vornherein aussichtslos, wenn auch schwierig und langwierig"; der mögliche Erfolg werde sich "erst im Verlaufe der Therapie zeigen" (UA S. 53). Damit hat der Tatrichter der Anordnung der Maßregel einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt, der auf der Anwendung der Rechtslage vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfG 91, 1) beruht. Für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 Abs. 1 StGB reicht es nicht aus, dass eine Therapie nicht "aussichtslos" ist; vielmehr muss eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehen und vom Tatrichter dargelegt werden. Auf diesen Wechsel des Beurteilungsmaßstabs hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung immer wieder hingewiesen (zuletzt etwa BGH NStZ-RR 2005, 10; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 64 Rdn. 16 f. m.w.N.).

Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht ist hier nicht festgestellt, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßregelanordnung fehlen; diese war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aufzuheben.

Der Senat kann angesichts der Feststellungen ausschließen, dass ein neuer Tatrichter zur Annahme einer konkreten Erfolgsaussicht gelangen würde. Die Anordnung der Maßregel hatte daher zu entfallen. Damit wird die Anordnung des Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 StGB gegenstandslos.

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Ende der Entscheidung

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