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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2001
Aktenzeichen: 2 StR 150/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 150/01

vom

9. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. September 2000 wird der Angeklagten auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

Damit ist der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 24. Januar 2001, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die Kosten und Auslagen ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.



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