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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: 2 StR 155/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 155/00

vom

13. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. Dezember 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 des Urteils wegen "mittäterschaftlicher" räuberischer Erpressung verurteilt worden ist,

b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 des Urteils,

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"1. Die zunächst erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch ist nicht wirksam. Bei Abgabe der Erklärung war der Verteidiger zur Beschränkung noch nicht ermächtigt. Die vorgelegte Vollmacht, die eine solche Ermächtigung enthält, wurde erst später, nämlich am 18. April 2000, unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt war mit der bereits am 5. April 2000 eingegangenen Revisionsbegründung aber auch schon der Schuldspruch im Fall II.1 des Urteils angegriffen worden.

2. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

a) Im Fall II.1 hat die Strafkammer wegen 'mittäterschaftlich begangener' räuberischer Erpressung verurteilt, ohne die Bewertung des Tatbeitrags des Angeklagten als Mittäterschaft näher zu begründen. Eine ausdrückliche Begründung ist aber unverzichtbar, wenn die Bewertung nicht schon auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen selbst ohne weiteres nachvollzogen werden kann. So verhält es sich hier: Den Urteilsgründen ist nichts zu entnehmen, was auf ein eigenes Interesse an der Tat hindeuten würde, auch nichts, was die Annahme besonderer Bedeutung des Tatbeitrags für die Durchführung und das Gelingen der Tat rechtfertigen könnte. Für die eigentliche Tatausführung ist sogar ausdrücklich angeführt, daß sich der Angeklagte passiv verhalten habe (UA S. 5). Zum Planungs- und Vorbereitungsstadium wird lediglich mitgeteilt, er habe gewußt, daß Drogenschulden des K. bei Y. beigetrieben werden sollten. Damit ist auch für dieses Stadium keine Beteiligung festgestellt, die über die eines Gehilfen hinausginge. Damit verbleibt es im wesentlichen bei den festgestellten Diensten als Fahrer des für die An- und Rückfahrt verwendeten eigenen Kraftfahrzeugs. Bei solchem Tatbeitrag liegt, wenn nicht ausnahmsweise eine ganz besondere Bedeutung für das Gelingen der Tat im konkreten Fall ausdrücklich dargetan ist, die Annahme von Beihilfe näher als die von Mittäterschaft. Die rein allgemeine Wertung bei der Strafzumessung (UA S. 11), der Angeklagte habe damit einen nicht unerheblichen Tatbeitrag geleistet, reicht dafür, weil es an der Mitteilung zusätzlicher Tatsachen fehlt, nicht aus.

b) Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch im Fall II.2 des Urteils sind begründet. Im Rahmen der Strafzumessung für die (mit Recht) als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewerteten Tat berücksichtigt die Strafkammer strafschärfend vor allem auch (UA S. 11 unten, 12 oben), daß bei dieser mit einer weit über dem Grenzwert zur nicht geringen Menge liegenden Menge der harten Droge Heroin Handel getrieben wurde. Diese Erwägung ist rechtlich zu beanstanden. Zwar muß für die Bemessung der Strafe des Gehilfen auch der Unrechts- und Schuldgehalt der Haupttat bestimmt werden. Das kann im Schuldstrafrecht aber nur gelten, soweit dieser auch von der Vorstellung des Gehilfen umfaßt wurde. Auf UA S. 10 war die Strafkammer jedoch - eingehend auf die nicht widerlegte Einlassung des Angeklagten, die genaue Menge des transportierten Heroins nicht gekannt zu haben - ausdrücklich nur zum Ergebnis gelangt, dem Angeklagten sei sehr wohl bewußt gewesen, daß er eine erhebliche Menge Heroins transportiere, die zumindest den Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritt. Die strafschärfende Berücksichtigung einer weit darüber hinausgehenden Menge entbehrt danach der erforderlichen tatsächlichen Grundlage.

c) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1 und des Einzelstrafausspruchs im Fall II.2 hat auch die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge.

Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es kann auch ausgeschlossen werden, daß der in sich fehlerfreie und ausgewogene Strafausspruch im Fall II.3 durch die zur Teilaufhebung des Urteils nötigenden Rechtsfehler beeinflußt worden sein könnte."

Ende der Entscheidung

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