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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2000
Aktenzeichen: 2 StR 165/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 206 a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 165/00

vom

23. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Juni 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Januar 2000 wird 1. das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten zur Last liegt,

a) nach dem 11. November 1997 in zwei Fällen jeweils 100 g Kokain an B. und

b) am 27. November 1997 in zwei Fällen in Darmstadt an unbekannte Abnehmer Kokain verkauft zu haben;

im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2. die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 68 Fällen schuldig ist,

3. das Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 70 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Wegen weitergehender Vorwürfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat es ihn freigesprochen.

Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wurde, in den Monaten September bis November 1997 in mindestens 12 Fällen an B. jeweils 100 g Kokain verkauft zu haben (Fälle 1 bis 12 des Urteils - UA S. 3), hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren in zwei Fällen (Taten begangen nach dem 11. November 1997) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Wegen Verbrauchs der Strafklage einzustellen war das Verfahren darüber hinaus, soweit dem Angeklagten zur Last lag, am 27. November 1997 in zwei Fällen jeweils eine Plombe mit 0,1 g Kokain verkauft zu haben (Fälle 14 bis 23 des Urteils UA S. 4). Der Angeklagte ist nämlich durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 1998 (Az.: 212 Cs 18 Js 7064/98) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden, weil er "am 27. November 1997 zwei Plömbchen Kokain von je 0,3 g an einen Dritten verkauft hat". Zwar decken sich Abnehmer und Menge des Rauschgifts sowie der Ort des Verkaufs nicht mit den Feststellungen, die der Verurteilung in den Fällen 14 bis 23 des Urteils (UA S. 4) zugrunde liegen. Angesichts des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges und der Gleichartigkeit des verkauften Rauschgifts ist aber davon auszugehen, daß die verkauften Mengen insgesamt aus einem Vorrat stammten, so daß es sich unter dem Gesichtspunkt der Bewertungseinheit bei allen Verkäufen am 27. November 1997 um eine Tat im Rechtssinne handelt (vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGH StV 1998, 594 ff.). Für die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten vom 27. November 1997 besteht deshalb das Verfahrenshindernis des Verbrauchs der Strafklage mit der Folge der Einstellung des Verfahrens. Die für diese Taten verhängten Einzelstrafen entfallen.

Die Einstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz des erheblichen Umfangs verbleibender Einzelstrafen keinen Bestand haben. Da insgesamt vier Einzelstrafen in Wegfall kommen (zweimal jeweils zwei Jahre sowie zweimal jeweils ein Jahr), läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe war die Sache daher an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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