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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 2 StR 165/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. BGHSt 45, 211, 213).
Ende der Entscheidung
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