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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2008
Aktenzeichen: 2 StR 167/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 167/08

vom 14. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch wenn mangels sichergestellter Betäubungsmittel hier keine exakten Feststellungen hinsichtlich der Qualität des gehandelten Marihuanas getroffen werden konnten, war das Tatgericht gehalten, anhand bestimmter Kriterien - Preis, Herkunft, Bewertung durch Tatbeteiligte - die Wirkstoffkonzentration durch Schätzung zu bestimmen. Dem ist die Kammer insoweit nachgekommen, als sie von einer "guten Qualität" des gehandelten Rauschgifts ausgeht.

Vor dem Hintergrund, dass der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Marihuana in den vergangenen Jahren stetig angestiegen ist und von Bundesland zu Bundesland, ja sogar in verschiedenen Landgerichtsbezirken durchaus unterschiedlich sein kann (vgl. dazu Patzak/Goldhausen NStZ 2007, 195), muss der Tatrichter aber grundsätzlich auch Angaben dazu machen, von welchem Wirkstoffgehalt er konkret ausgeht, wenn er schlechte, durchschnittliche oder gute Qualität zugrundelegt. Angesichts der großen Menge der gehandelten Betäubungsmittel und der dafür verhängten maßvollen Einzelstrafe schließt der Senat hier jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Versäumnis beruht.

Was den Ausspruch über die Gesamtstrafe anbelangt, weist der Senat darauf hin, dass die Erhöhung einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten auf sieben Jahre grundsätzlich einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Begründung bedarf. Diesen Anforderungen wird die von der Strafkammer gewählte, teilweise formelhafte Begründung angesichts der Vielzahl der über einen längeren Zeitraum verteilten Taten gerade noch gerecht.

Ende der Entscheidung

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