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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 2 StR 17/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 56 Abs. 1
StGB § 56 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 17/07

vom 7. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. September 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der Schuldspruch sowie die Zumessung der beiden Freiheitsstrafen weisen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und der weiteren Freiheitsstrafe von drei Monaten hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Begründung des Landgerichts (UA S. 30) lässt offen, ob die Ausführungen zur Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB allein hinsichtlich der Freiheitsstrafe von drei Monaten gelten. Hierfür spricht insbesondere die Erwägung, "im Hinblick auf dieses Bewährungsversagen des Angeklagten und die ... darin zum Ausdruck kommende Unbelehrbarkeit" liege keine günstige Sozialprognose vor (UA S. 30). Zum Zeitpunkt der ersten, zur nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren führenden Tat lag aber ein Bewährungsversagen nicht vor. Fehlerhaft ist im Übrigen die Erwägung, besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB lägen hinsichtlich dieser Strafe nicht vor, "zumal" der Angeklagte die angeklagte Sexualstraftat bestritten habe (UA S. 30). Das bloße Leugnen der Tat durfte, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden.

Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auch hinsichtlich der Freiheitsstrafe von drei Monaten aufgehoben. Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu treffende Sozialprognose kann zum Urteilszeitpunkt grundsätzlich nur einheitlich getroffen werden.

Da der Angeklagte auch die dieser Strafe zugrunde liegende Tat bestritten hat, ist überdies nicht auszuschließen, dass sich der oben genannte Rechtsfehler auch hier ausgewirkt hat.

Der neue Tatrichter wird die Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB insgesamt und im Hinblick auf beide Strafen neu zu prüfen haben. Ist eine günstige Prognose nicht gegeben, so kommt es auf das Vorliegen besonderer Umstände nicht an (vgl. BGH StV 2003, 670; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 56 Rdn. 19 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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