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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.08.2000
Aktenzeichen: 2 StR 172/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 53
StGB § 54
StGB § 54 Absatz 1 Satz 2
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 172/00

vom

2. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 2000, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter,

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Dezember 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht hinreichend ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

1. Der Schuldspruch, den der Beschwerdeführer nur mit der allgemeinen Sachrüge angreift, wird von den Feststellungen getragen.

2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Bemessung der Strafen durfte hier - entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht - die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt als neben der Strafe angeordnete und von ihr unabhängige Maßregel außer Betracht bleiben.

Der Gesamtstrafenausspruch hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat aus der für den schweren Raub verhängten Freiheitsstrafe (zwei Jahre und drei Monate) und den Geldstrafen für die beiden Diebstähle (jeweils 150 Tagessätze zu 20 DM) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. In den Urteilsgründen heißt es hierzu:

"Aus den Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dies hatte gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) zu geschehen."

Der Generalbundesanwalt schließt aus dieser Begründung, das Landgericht sei sich nicht bewußt gewesen, daß es neben der Freiheitsstrafe gesondert auf Geldstrafen erkennen (und diese zu einer Gesamtgeldstrafe zusammenfassen) könne (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Diesen Schluß zieht der Senat jedoch nicht. Das in der zitierten Passage zweimal gebrauchte "hatte" muß nicht Ausdruck der (irrigen) Meinung sein, es gebe keine Entscheidungsalternative - vielmehr läßt es sich auch dahin verstehen, daß die Strafkammer in Ausübung ihres Ermessens gemeint hat, so entscheiden zu sollen. Diesem Verständnis gebührt der Vorzug, zumal davon auszugehen ist, daß der Strafkammer die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht unbekannt war. Allerdings hat sie auch keine Begründung dafür gegeben, warum sie von der Möglichkeit der gesonderten Verhängung von Geldstrafen keinen Gebrauch gemacht hat. Eine solche Begründung war hier aber auch nicht erforderlich. Notwendig ist sie dann, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1 m.w.N.). Dies hat der Bundesgerichtshof in solchen Fällen bejaht, in denen erst die Einbeziehung von Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hatte, deren Höhe entweder keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zuließ (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 2, 4; Nichteinbeziehung 2) oder aber zwingende beamtenrechtliche Folgen (Beendigung des Beamtenverhältnisses) auslöste (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 3). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Auch ohne Gesamtstrafenbildung wäre eine Strafaussetzung für die zwei Jahre übersteigende Einzelfreiheitsstrafe ausgeschlossen gewesen. Die Einbeziehung der beiden Geldstrafen in eine mit dieser Freiheitsstrafe zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe lag im übrigen nahe, zumal alle drei Taten Vermögensschädigungen zum Gegenstand hatten und insofern gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 5). Unter diesen Umständen bedurfte die Entscheidung der Strafkammer, die Geldstrafen nicht gesondert zu verhängen, sondern zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe heranzuziehen, hier keiner Begründung.

3. Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), wird von den hierzu getroffenen Feststellungen getragen. Der Angeklagte ist hiernach seit 1996 drogenabhängig und hat bis zu seiner Inhaftierung vergeblich versucht, sich von seiner Drogensucht zu befreien. Das Landgericht hat sich dem hierzu gehörten Sachverständigen darin angeschlossen, daß ohne eine stationäre Entwöhnungsbehandlung mit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten gerechnet werden müsse. Angesichts der Feststellungen zu seiner Drogenkarriere und seiner Vorstrafe brauchte es sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Umstand auseinanderzusetzen, daß er sich in den rund acht Monaten zwischen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls (15. April 1999) bis zur tatrichterlichen Hauptverhandlung (21. Dezember 1999) straffrei geführt hat; ein Erörterungsmangel, der als Rechtsfehler zu beanstanden wäre, liegt darin nicht.



Ende der Entscheidung

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