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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: 2 StR 178/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 178/08

vom 27. August 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Soweit für den nicht abgeurteilten Fall 40 der Anklage hinsichtlich des Angeklagten H. eine Einzelstrafe festgesetzt wurde, kommt diese wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in Wegfall.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



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