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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.1999
Aktenzeichen: 2 StR 179/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 250
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
StGB § 316 a
StGB § 239 a
StGB § 239 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 179/99

vom

2. Juni 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten G. und B. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juli 1998, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und drei Monaten (Angeklagter G.) und fünf Jahren und sechs Monaten (Angeklagter B.) verurteilt.

Beide Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes hat keinen Bestand.

Die Angeklagten haben bei dem am 13. August 1997 begangenen Raub eine ungeladene Gaspistole als Drohmittel verwendet.

Der Tatrichter hat den zur Tatzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF angewandt, "da die Tat bei Anwendung der geänderten Bestimmung des § 250 StGB nach Absatz 2 der Vorschrift zu bestrafen wäre, weswegen der gleiche Strafrahmen zur Anwendung kommen würde". Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF als Vergleichstatbestand nicht in Betracht kommt, da die bei der Tat als Drohmittel verwendete - ungeladene - Gaspistole keine Waffe im Sinne dieser Bestimmung ist (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 in StV 1998, 487). Milderes Gesetz ist danach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nF mit einer Mindeststrafdrohung von nur drei Jahren Freiheitsstrafe.

Da die Feststellung des Landgerichts, die Gaspistole sei ungeladen gewesen, lediglich auf einer Wahrunterstellung beruht, kann der Senat nicht ausschließen, daß eine neue Verhandlung ergibt, daß die Waffe geladen war und, daß die Mindeststrafdrohung doch fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt.

Das Urteil war daher, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben.

2. Der bisher festgestellte Sachverhalt gibt dem Senat Anlaß, den neuen Tatrichter darauf hinzuweisen, daß bei beiden Angeklagten die Verwirklichung weiterer Straftatbestände naheliegt.

Es wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte B., der den überfallenen Lastwagenfahrer durch Vorhalten der Pistole gezwungen hat, seinen Lkw an einen sicheren Abladeort zu steuern, den Tatbestand des § 316 a StGB erfüllt hat (vgl. hierzu BGH MDR 1996, 551; BGH MDR 1977, 638).

Diese Vorschrift kommt für den Angeklagten G. nur in Betracht, wenn er das insoweit nicht abgesprochene Vorgehen des Angeklagten B. mitbekommen und in seinen Willen aufgenommen hat.

Beim Angeklagten B. wird weiter zu erörtern sein, ob er einen erpresserischen Menschenraub (§ 239 a StGB) begangen hat, hinter den hier die Geiselnahme (§ 239 b StGB) zurücktreten würde.

Beim Angeklagten G. käme, wenn er erst am Abladeort von der vom Tatplan abweichenden Vorgehensweise gegen den Lastwagenfahrer erfahren haben sollte, zu dem schweren Raub lediglich die Annahme von Geiselnahme (§ 239 b StGB) hinsichtlich der erzwungenen Rückfahrt mit dem Lkw in Betracht.

Ende der Entscheidung

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