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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2003
Aktenzeichen: 2 StR 180/03 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 180/03

vom 8. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Dem Nebenkläger N. A. wird für die Revisionshauptverhandlung am 6. August 2003 zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwältin L. aus K. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).

Gründe:

Der in der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist begründet. Erfaßt wird aber nur die Revisionshauptverhandlung vom 6. August 2003, da der Antrag erst zu Beginn der Hauptverhandlung ordnungsgemäß gestellt worden ist (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397 a Rdn. 15).

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