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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2003
Aktenzeichen: 2 StR 180/03
Rechtsgebiete: StPO, ZPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 180/03

vom

10. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Nebenklägers N. vom 25. Juni 2003 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe kommt hier zwar nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

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