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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2001
Aktenzeichen: 2 StR 181/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StGB § 181
StGB § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 181/01

vom

30. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des Menschenhandels und des schweren Menschenhandels schuldig ist.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Menschenhandels (§ 181 Nr. 1 StGB a.F.) und (...) Menschenhandels (§ 181 Nr. 1 StGB a.F.) oder (...) schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.)" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; sie führt allein zur Änderung des Schuldspruchs.

1. Das von der Revision behauptete Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs besteht nicht, da der vom Landgericht abgeurteilte Sachverhalt, wie die Revision selbst vorträgt, nicht Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen ist.

2. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Soweit der Angeklagte in seiner zu Protokoll erklärten Revisionsbegründung eine Verletzung der Aufklärungspflicht zulässig gerügt hat, ist die Rüge offensichtlich unbegründet.

3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Jedoch war der Schuldspruch zu ändern, da es nach den Feststellungen an einer Grundlage für die wahldeutige Verurteilung hinsichtlich der zweiten Tat fehlt. Die Tat war im September 1992, mithin nach Inkrafttreten der Änderung des § 181 StGB durch das 26. StÄG vom 14. Juli 1992, beendet; anzuwenden ist daher gemäß § 2 Abs. 2 StGB die zu dieser Zeit geltende Neufassung des § 181 (vgl. BGHSt 34, 276; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 2 Rdn. 3). Daß das Landgericht den vor der Gesetzesverschärfung liegenden Tatteilen ein zu hohes Gewicht beigemessen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1999 - 2 StR 301/99), ist nach den Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung ausgeschlossen.

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