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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2002
Aktenzeichen: 2 StR 183/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 250 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 183/02

vom

24. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Januar 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge eines Verstoßes gegen §§ 261, 250 Satz 2 StPO merkt der Senat an:

Auf der rechtsfehlerhaften Verwertung der Mitteilung der M. GmbH beruht das Urteil nicht. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter ohne diese Verwertung dem Zeugen K. nicht geglaubt hätte.

Ende der Entscheidung

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