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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: 2 StR 191/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 191/01

vom 6. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 4 auf dessen Antrag, am 6. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des unter dem Namen S. aufgetretenen Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2000, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie der Verabredung eines schweren Raubs in Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Auf die Revision des unter dem Namen N. aufgetretenen Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubs, der schweren räuberischen Erpressung, der Verabredung eines schweren Raubs in Tateinheit mit Diebstahl sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

5. Der unter dem Namen N. aufgetretene Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisonsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richten; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Maßregelanordnung hat der unter dem Namen N. aufgetretene Angeklagte nachträglich wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.

Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts neu gefaßt, denn die Bezeichnung des Verbrechens, dessen Begehung die Täter verabredet haben, ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1 und 4).

2. Die Anordnung der Unterbringung des unter dem Namen S. aufgetretenen Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Maßregelanordnung müssen positiv festgestellt und bewiesen sein. Das Landgericht hat die Feststellung des von § 64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hangs, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, jedoch ausdrücklich allein auf die "unwiderlegte Einlassung" des Angeklagten gestützt, im Tatzeitraum drogenabhängig gewesen zu sein (UA S. 17); die weitere Begründung des Maßregelausspruchs beschränkt sich im wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts (UA S. 23). Damit ist die Anordnung der Maßregel nicht hinreichend begründet; über sie ist daher neu zu befinden. Der Senat kann ausschließen, daß sich der Rechtsfehler bei der Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.



Ende der Entscheidung

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