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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 2 StR 194/09
Rechtsgebiete: BtMG


Vorschriften:

BtMG § 30a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 1. Juli 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bei diesem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten B. die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen entfällt.

Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

In den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ 1994, 496; NStZ-RR 1999, 219; Senat, Beschl. v. 23. Juni 2006 - 2 StR 147/06). Das gilt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, auch, wenn im Rahmen des Bandenhandels Beihilfe zur Einfuhr geleistet wird (BGH NStZ-RR 2003, 186; Beschl. v. 14. August 1997 - 1 StR 376/97).

Die zu Gunsten des Angeklagten W. erfolgte Schuldspruchänderung war auf den nicht revidierenden Mitangeklagten von B. zu erstrecken (§ 357 StPO).

Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgenausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt unverändert.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten W. im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.



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