Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: 2 StR 200/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 200/08

vom 13. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revisionsrechtfertigung zeigt auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsmangel auf.

Das Verfahren ist allerdings - wie die Revision zutreffend darlegt - beim Landgericht aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, etwa ein Jahr lang nicht angemessen gefördert und dieser Umstand im Urteil nicht ausdrücklich erörtert worden. Die beanstandete Verfahrensverzögerung begründet einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Die durch die späte Terminsanberaumung eingetretene Verfahrensverzögerung ist jedoch gering. Insbesondere war der Angeklagte insoweit keinen besonderen Belastungen ausgesetzt, da er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war. Der Senat kann unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung auch, dass die Strafkammer strafmildernd nicht nur gewertet hat, dass die Tat bereits über sieben Jahre zurücklag, sondern auch ausdrücklich, "dass das Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat, bis es zur Hauptverhandlung kam", ausschließen, dass der Tatrichter dem Angeklagten zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung über die bloße Feststellung des Rechtsverstoßes hinaus eine weitergehende Entschädigung zugebilligt hätte (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07). Die im vorliegenden Fall zur Kompensation ausreichende Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat der Senat hiermit nachgeholt.

Ende der Entscheidung

Zurück