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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.2004
Aktenzeichen: 2 StR 207/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 177 Abs. 1
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 207/04

vom 28. Juli 2004

in der Strafsache

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Februar 2004 wird mit der Maßgabe, daß der Angeklagte hinsichtlich der Tat 12 der tateinheitlich begangenen Vergewaltigung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB im Fall II.2.a) der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte kochendes Wasser auf Unterleib und Beine der Geschädigten goß, die hierdurch Verbrühungen erlitt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da nach dem konkreten Einsatz der Substanz eine hinreichend bestimmte Eignung zur Verursachung erheblicher Verletzungen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 224 Rdn. 5 m.w.N.) festgestellt ist.

2. Im Fall II.2.k) der Urteilsgründe (Fall 12) belegen die Feststellungen des Landgerichts, daß nach den konkreten Tatumständen der mit Gewalt erzwungene Oralverkehr besonders erniedrigend im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB war. Daß der Oralverkehr im Rahmen der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bei anderen Gelegenheiten freiwillig ausgeübt wurde, steht dem jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil die Tat hier mit über die tatbestandliche Gewaltanwendung hinausgehenden verbalen und tätlichen Erniedrigungen verbunden war.

Der Schuldspruch war daher insoweit entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu ändern. Die von diesem aufgeworfene Frage, ob eine mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle Nötigung auch dann als "Vergewaltigung" abzuurteilen ist, wenn wegen Fehlens einer besonderen Erniedrigung im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB angewendet wird (vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 76 m.w.N.), kann hier offen bleiben, da es auf sie nicht ankommt.

Ende der Entscheidung

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