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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2004
Aktenzeichen: 2 StR 216/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 216/04

vom 13. August 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2003

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß das Wort "gemeinschaftlicher" entfällt,

b) im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von 6.532,70 Euro, 3.451,55 Euro und 316,56 Euro aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher" schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von je sechs Jahren verurteilt, sichergestellte Geldbeträge in Höhe von 6.532,70 Euro, 3.451,55 Euro und 316,56 Euro für verfallen erklärt und eine unter LdÜNr. 8498/02 asservierte Schreckschußpistole eingezogen. Dagegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.

Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Verfallsanordnungen, im übrigen sind sie aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung des Verfalls der bei den Angeklagten sichergestellten Geldbeträge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die Angeklagten dieses Geld bei dem von ihnen begangenen Banküberfall erlangt haben. Dann aber ist dem geschädigten Geldinstitut ein Anspruch gegen die Angeklagten erwachsen, der nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Anordnung des Verfalls hinsichtlich der Tatbeute (als auch etwaiger an deren Stelle tretender Surrogate) entgegensteht.

Im übrigen war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aus dem Tenor des angefochtenen Urteils das Wort "gemeinschaftlicher" zu streichen, da Tatmodalitäten, die - wie die mittäterschaftliche Begehung - keinen eigenen Unrechtsgehalt wiedergeben, nicht in den Urteilstenor aufzunehmen sind (BGHSt 27, 287, 289). Von einer weiteren über die bereits im Urteilstenor erfolgte Kennzeichnung der eingezogenen Waffe konnte hingegen abgesehen werden.

Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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