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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: 2 StR 218/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 218/99

vom

29. September 1999

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 1999 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 28. Mai 1998 im Fall II 4 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte seit Mai 1995 als Mitglied einer Bande von Drogenhändlern, zu denen auch der Mitangeklagte K. gehörte, am Verkauf von Heroin im Raum Limburg an der Lahn beteiligt war. Der Verurteilung zugrunde lag unter anderem ein Vorfall (Fall II 4 der Urteilsgründe), bei dem der Angeklagte K. nach Absprache mit dem Angeklagten G. aus den Niederlanden 2 kg Heroin (Reinheitsgehalt mindestens 15 %) eingeführt und in der Nacht zum 5. Januar 1996 nach Wetzlar gebracht haben soll.

Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren gegen den Mitangeklagten K. dessen Verurteilung in diesem Fall aufgehoben, da die Beweiswürdigung insoweit unvollständig und damit rechtsfehlerhaft war. Damit kann auch das Urteil gegen den Angeklagten G. in diesem Fall keinen Bestand haben, da die tatsächliche Grundlage (die der Verurteilung zugrundeliegende Tat) für seine Verurteilung entfallen ist.

Im übrigen ist dessen Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Ende der Entscheidung

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