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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.1999
Aktenzeichen: 2 StR 219/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 258 Abs. 2 und 3
StPO § 274
StPO § 246a
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 219/99

vom

16. Juni 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 1998 - soweit die Angeklagten verurteilt worden sind - mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Deren Revisionen haben mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO Erfolg.

Den Angeklagten wurde nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger das letzte Wort nicht gewährt. Dies ist - als wesentliche Förmlichkeit (BGHSt 22, 278, 280) - durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Ein Fall, in dem ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO beruht, ist nicht gegeben, ebensowenig die Möglichkeit, daß nur der Strafausspruch, nicht auch der Schuldspruch, von dem Verfahrensfehler berührt wird (zum Beruhen vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 258 Rdn. 34 m.w.N.; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 7 bis 9; BGH, Beschl. vom 16. März 1999 - 4 StR 588/98).

Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob gemäß § 64 StGB die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt. Das Tatgericht hat diese Maßregel zu erörtern und gegebenenfalls (nach Anhörung eines Sachverständigen: § 246 a StPO) zwingend anzuordnen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen (z. B. Taten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogenmißbrauch) vorliegen, ein Wahlrecht oder ein Spielraum ist ihm dabei nicht eingeräumt (st. Rspr. vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363; Detter NStZ 1999, 124 m.w.N.).

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