Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2001
Aktenzeichen: 2 StR 223/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 44
StPO § 44 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 223/01

vom

11. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Juni 2001 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 17. November 2000 wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Das Urteil des Landgerichts Fulda vom 17. November 2000 wurde in Gegenwart des Angeklagten verkündet. Nach der Urteilsverkündung und anschließender mündlicher Rechtsmittelbelehrung erklärte der Verteidiger des Angeklagten mit Zustimmung desselben Rechtsmittelverzicht. Die protokollierte Rechtsmittelverzichtserklärung wurde dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt (vgl. Sitzungsniederschrift SA Bd. VII Bl. 58). Diese Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr. BGHSt 5, 338, 341; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15; ...; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00).

Es kann dahinstehen, ob die Rechtsmittelverzichtserklärung - wie von dem Beschwerdeführer behauptet - Teil einer das Verfahren beendenden Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung war, was zu rechtlichen Bedenken führen könnte (vgl. BGH NStZ 1998, 31). Dieser Umstand würde die Wirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts nicht berühren. Die Vorbehalte, die gegen solche Absprachen bestehen, stehen der rechtlichen Anerkennung eines auf eine - auch unzulässige - Absprache folgenden, ihr entsprechenden Rechtsmittelverzichts nicht entgegen. Denn dessen Beurteilung unterliegt anderen Maßstäben: Es soll in die freie Entscheidung des Angeklagten gestellt sein, ob er ein gegen ihn ergangenes Urteil anfechten, unangefochten lassen oder durch Erklärung eines Rechtsmittelverzichts annehmen will. Diese Freiheit muß ihm auch dann erhalten bleiben, wenn das Urteil auf einer unzulässigen Absprache beruht und sich der Rechtsmittelverzicht als deren Einlösung darstellt. Auf die Art, wie der Verzicht zu Stande gekommen ist, kommt es insoweit nicht an (BGH NJW 1997, 2691 f). Der Angeklagte kann nämlich ungeachtet einer Verletzung der für die Führung von Verhandlungsgesprächen aufgestellten Vorgaben seine Interessen unbeeinflußt und sachgerecht wahrgenommen haben. Entscheidend kann nur sein, ob eine unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung vorliegt (BGH NStZ 2000, 386).

Hierfür sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Denn nach dem Beschwerdevorbringen liegt weder ein einen möglichen Irrtum des Angeklagten auslösender Dissens oder gar eine Täuschung bzw. unrichtige Auskunft seitens des Gerichts noch eine Verletzung seiner Verteidigungsinteressen vor.

Infolge der Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil des Landgerichts Fulda vom 17. November 2000 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Aus dem Gesagten folgt, daß dem Beschwerdeführer auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Einlegung der Revision gewährt werden kann. Eine Fristversäumung im Sinne von § 44 StPO liegt im zu entscheidenden Fall nicht vor. Wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO 'verhindert, eine Frist einzuhalten' (BGH NStZ-RR 1998, 109)."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

Zurück