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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2001
Aktenzeichen: 2 StR 226/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 226/01

vom

27. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2001 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Waffe, Patronen und eine Perücke eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Sachrüge, mit der er sich insbesondere gegen die Strafzumessung wendet.

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung wendet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat die Strafe dem Regelstrafrahmen entnommen und dabei - wie auch bei der konkreten Strafzumessung - ausgeführt, daß zwar eine Reihe gewichtiger Milderungsgründe vorliegen. Zu Lasten sei jedoch u. a. die sorgfältige Tatvorbereitung mit Auswahl des Überfallobjekts und mit Beschaffung der Maskierung und das demonstrative, besonders einschüchternde und gefahrsteigernde Vorspannen der Pistole zu berücksichtigen.

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer die (eher dilettantische) Vorgehensweise des Angeklagten überbewertet und auch übersehen hat, daß der Angeklagte die von ihm geschaffene bedrohliche Situation von vornherein abgeschwächt hat, indem er dem Kassierer androhte, im Falle der Verweigerung der Geldherausgabe auf die Füße zu schießen. Der Kassierer hat sich denn auch gewundert, wie dies angesichts der Abdeckung seiner Füße durch den Kassenschalter geschehen solle, und sich durch die Drohung auch nicht gehindert gesehen, den Alarmknopf zu betätigen und die Geldherausgabe bewußt zu verzögern, obwohl der Angeklagte dies erkannte. Schließlich hat der Angeklagte auch die Waffe trotz Verfolgung weggesteckt und sich widerstandslos festnehmen lassen.

Die Strafe muß danach neu bemessen werden. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.

Ende der Entscheidung

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