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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: 2 StR 232/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 232/05

vom 8. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, daß die Einzelstrafe für die Tat III. 10 der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit sechs Monaten festgesetzt wird. Das Landgericht hat zu allen Taten Strafzumessungserwägungen angestellt und die Annahme eines minder schweren Falls ausdrücklich abgelehnt, die Festsetzung einer Einzelstrafe aber ersichtlich versehentlich unterlassen. Der Senat holt dies - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe auf sechs Monate fest.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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