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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2007
Aktenzeichen: 2 StR 234/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 234/07

vom 8. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin L. L. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin K. beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe:

Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 25. September 2006 Rechtsanwältin K. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02 - m.w.N.).

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