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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 2 StR 235/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. März 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Bundesanwaltschaft in der Zuschrift an den Senat im Hinblick auf die Überprüfung der Nichtanordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB vertretene Rechtsansicht nicht zutreffend ist; sie wird auch von der ständigen Rechtsprechung des Senats und der in der Zuschrift zitierten Fundstelle nicht getragen. Es kommt hier auf jedoch nicht an, weil auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine ausdrückliche Prüfung und Erörterung der Voraussetzungen einer Unterbringung nicht nahe lag.
Ende der Entscheidung
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