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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2009
Aktenzeichen: 2 StR 239/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 404 Abs. 2
StPO § 406
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 8. Juli 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die Entscheidung über die Entschädigung der Verletzten (§ 406 StPO) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Nebenklägerin hat einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden gestellt. Denn sie hat den mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 gestellten Feststellungsantrag im Schriftsatz vom 11. Februar 2009 in Ergänzung zu dem dort gestellten Leistungsantrag aufrecht erhalten und dies damit begründet, dass es nicht vorhersehbar sei, ob es jemals gelingen werde, ihre Gesundheit auch in psychischer Hinsicht wieder vollständig herzustellen. In dieser Form sind die Anträge im Hauptverhandlungstermin vom 12. Februar 2009 gestellt worden.

Zwar hat die Nebenklägerin den Zeitpunkt, von dem an sie Zinsen auf das ihr zuerkannte Schmerzensgeld begehrt, in dem Schriftsatz vom 11. Februar 2009 nicht ausdrücklich bezeichnet. Der Senat legt ihren auf Leistung gerichteten Adhäsionsantrag aber unter Berücksichtigung sämtlicher prozessualer Umstände und der Regelung in § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO dahin aus, dass sie Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 406 Rdn. 6 m.w.N.). So hat auch das Landgericht diesen Adhäsionsantrag aufgefasst.

Der Senat ist nicht gehindert, wegen der Zubilligung der Entschädigung abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts zu entscheiden (vgl. BGH NStZ 1999, 260, 261; Beschluss vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07 - und vom 27. September 2007 - 4 StR 324/07; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 22 a.E.).



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