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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2009
Aktenzeichen: 2 StR 240/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 63
JGG § 5 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 22. Juli 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. Februar 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat auf die Taten des zu den Tatzeiten 18 Jahre und einen Monat alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet. Wird aus Anlass der Straftat eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Heranwachsenden gemäß § 63 StGB dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob die angeordnete Maßregel die Ahndung mit Jugendstrafe entbehrlich macht (§ 5 Abs. 3 JGG; vgl. Senat BGH NStZ-RR 2003, 186; NStZ 2002, 186 ).

Dass die zusätzliche Verurteilung zu Jugendstrafe erforderlich sei, erörtert die Jugendkammer nicht. Es ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe von selbst, dass eine Anwendung des § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet. Die Prüfung dieser Regelung lag vielmehr nahe, da die Jugendkammer die Ablehnung einer Strafaussetzung mit Bewährung damit begründet hat, dass "bei dem Angeklagten im jetzigen, psychiatrisch noch weitgehend unbehandelten Zustand die Begehung weiterer Sexualstraftaten hochgradig wahrscheinlich erscheint." Dieser Gefahr soll aber gerade mit der Unterbringung nach § 63 StGB entgegengewirkt werden, so dass sich nicht ohne ein ausdrückliches Eingehen auf § 5 Abs. 3 JGG erschließt, inwieweit ein zusätzliches Bedürfnis für die Verhängung einer Jugendstrafe gegeben ist.

Der Rechtsfolgenausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben, da angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbringung auch der - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei begründete Ausspruch über die Unterbringung nach § 63 StGB aufzuheben ist.

Ende der Entscheidung

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