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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2008
Aktenzeichen: 2 StR 246/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 246/08

vom 8. August 2008

in der Strafsache

gegen

1.,

2.,

3.,

wegen bandenmäßigen Menschenhandels u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Durch die offensichtlich unzutreffende Annahme einer einzigen Tat (§§ 267, 181a, 232 StGB) zum Nachteil mehrerer Geschädigter sind die Angeklagten nicht beschwert. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel eingelegt.

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