Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 2 StR 25/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 25/05

vom 7. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. April 2005 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 29. November 2004 wird verworfen.

2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus W. wird abgelehnt.

Gründe:

Der Nebenklägerin kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden, da die von ihr bevollmächtigte Rechtsanwältin schuldhaft die Revisionseinlegungsfrist hat verstreichen lassen. Das Verschulden ihrer Bevollmächtigten muß sich die Nebenklägerin zurechnen lassen (BGHSt 30, 309; BGHR StPO § 44 Verschulden 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19 m.w.N.).

Die nicht fristgerecht eingelegte Revision der Nebenklägerin war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6).

Ende der Entscheidung

Zurück