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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.1999
Aktenzeichen: 2 StR 25/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 25/99

vom

24. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1999 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 1998, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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