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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: 2 StR 253/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1
StPO § 460
StPO § 462
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 253/07

vom 4. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Computerbetruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Juli 2006, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen 95 Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen.

Gegen die Verurteilung hat die Angeklagte Revision eingelegt und gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils sofortige Beschwerde erhoben.

Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechtes rügt, ist aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 2007 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft.

Jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO).

Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, "ob nicht hinsichtlich von Vorverurteilungen (UA S. 11) Zäsurwirkungen eingetreten sein könnten, die bei der Gesamtstrafenbildung hätten berücksichtigt werden müssen, oder ob nicht zumindest - nach eventueller Bezahlung der verhängten Geldstrafen - ein Härteausgleich hätte stattfinden müssen."

Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Angeklagte hierdurch beschwert ist. Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Durch die vom Senat vorgenommene Teilaufhebung des angefochtenen Urteils ist die Kostenbeschwerde gegenstandslos.

Ende der Entscheidung

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