Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: 2 StR 258/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 329
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1
StPO § 460
StPO § 462
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 258/08

vom 25. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Februar 2008, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen "unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 8. März 2006 (Az.: 1024 Js 1956/05.4 Ls) verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft. Jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO).

Das angefochtene Urteil verhält sich bezüglich der einbezogenen Strafen widersprüchlich. Während nach dem Urteilstenor die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 8. März 2006 einbezogen sind, belegen die Urteilsgründe (vgl. UA S. 6/7, 20, 24 und insbesondere 26), dass das Landgericht die Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. März 2007 einbeziehen wollte, das über die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 8. März 2006 befunden hat. Nach den hierzu im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hat das Landgericht Bad Kreuznach auf Grund einer umfassenden Tatsachenverhandlung die Einzelstrafen (und die Gesamtfreiheitsstrafe) neu festgesetzt, so dass diese Einzelstrafen (unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe) einzubeziehen waren. Ein Fall, dass das Landgericht die Berufung gemäß § 329 StPO verworfen hat oder Einzelstrafen des Amtsgerichts ganz oder teilweise durch Rechtsmittelbeschränkung rechtskräftig geworden waren, liegt ersichtlich nicht vor, so dass - entgegen dem Urteilstenor - nur die durch das Landgericht verhängten Strafen einzubeziehen waren.

Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Angeklagte durch die fehlerhafte Einbeziehung der Strafen aus dem amtsrichterlichen Urteil beschwert ist. Möglicherweise sind die dort verhängten Einzelstrafen (vgl. auch Sachakten Bd. I Bl. 284 einerseits bzw. Bl. 293 andererseits) höher als die durch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Die neue Gesamtstrafenbildung kann dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, in dem auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden sein wird.

Ende der Entscheidung

Zurück