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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: 2 StR 262/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO §§ 44 f.
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 341 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 262/03

vom

6. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2003 gemäß §§ 44 f., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. März 2003 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 10. März 2003 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seinem als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulegenden Schreiben vom 20. März 2003, beim Landgericht eingegangen am 24. März 2003, hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Versäumung der Revisionsfrist mit seiner Verschubung in eine andere Justizvollzugsanstalt und dem verzögerten Eingang von Verteidigerpost erklärt.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig.

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 8. Juli 2003 hierzu folgendes ausgeführt hat:

"Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Es fehlt bereits an einem ausreichenden Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Vorliegend teilt der Angeklagte weder mit, wann er vom Gerichtsort aus verlegt und am Zielort eingetroffen ist, noch weshalb zumindest die fristgerechte Absendung des Schreibens unmöglich war. Ebenso wenig trägt er vor, weshalb er keine Revision über seinen Anwalt hat einlegen können. Überdies legt er auch nicht dar, inwiefern der Zugang des Anwaltsschreibens vom 11. März 2003 für die Versäumung der Revisionsfrist ausschlaggebend war. Weiterhin hätte es auch der Mitteilung bedurft, wann das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis entfallen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Auflage § 45 Rdn. 5 m.w.N.). Das Wiedereinsetzungsgesuch ist letztlich auch deshalb unzulässig, weil es an der erforderlichen Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe fehlt."

2. Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, ist seine Revision nicht fristgerecht eingelegt und daher unzulässig.

Ende der Entscheidung

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