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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.1999
Aktenzeichen: 2 StR 263/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 29 a Abs. 1
BtMG § 31
StGB 49 Abs. 2
StGB § 27 Abs. 2 Satz 2
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 263/99

vom

14. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 1999 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehung und Verfall angeordnet. Die der Sache nach auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.

Der Angeklagte sollte 1260 g Ecstasytabletten, die an seinem Körper befestigt waren, beim Flug von Frankfurt nach Australien seinem mitfliegenden Hintermann übergeben. Beim Einchecken in Frankfurt wurde das Rauschgift entdeckt.

Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer vom Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG ausgegangen, den sie nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB gemildert hat. Daß die Beihilfe - eine Verurteilung wegen Besitzes ist nicht erfolgt - als vertypter Milderungsgrund einen minder schweren Fall begründen kann, bei Ablehnung aber jedenfalls zur weiteren zwingenden Milderung des Strafrahmens nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB hätte führen müssen, hat die Strafkammer nicht beachtet. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann trotz der an sich maßvollen Strafe nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Feststellungen sind davon nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben.



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