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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: 2 StR 266/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1
StPO § 460
StPO § 462
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 266/05

vom 21. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2005 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. März 2005 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einhundert Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Fehlen einer wirksamen Anklage und eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 2005 unbegründet, soweit es den Schuldspruch, die Einzelstrafen und den Maßregelausspruch betrifft.

Jedoch hält die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat Einzelstrafen von einmal einem Jahr und hundertmal einen Monat verhängt. Für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es lediglich floskelhaft auf eine zusammenfassende Würdigung verwiesen, eine dem Einzelfall angemessene Abwägung jedoch nicht vorgenommen. Dies wäre hier jedoch angesichts der im Verhältnis zur Einsatzstrafe von einem Jahr auffallend hohen Gesamtstrafe unabdingbar gewesen. Die Ausführungen, dass die einhundert Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach früherer Rechtsprechung als eine mit begrenzter Strafe zu ahndende "fortgesetzte Handlung" bewertet worden wären, legen zudem nahe, dass sich das Landgericht fehlerhaft an einer Addition der Einzelstrafen orientiert hat.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das Landgericht wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Ende der Entscheidung

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