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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2007
Aktenzeichen: 2 StR 268/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 268/07

vom 6. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2007 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. März 2007 wird:

a) Die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Betrugs in fünf Fällen und des versuchten Betrugs in zwei Fällen beschränkt;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt.

1. Die Überprüfung des Urteils und die Verfahrensbeschränkung führen zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren auf den Vorwurf des vollendeten bzw. des versuchten Betruges beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

2. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschungen entfallen wäre. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, dass der Tatrichter das dem Angeklagten vorgeworfene erhebliche Maß an krimineller Energie nicht bei den Urkundenfälschungen sondern bei der Verwirklichung der Betrugstaten gesehen hat. Für den Senat maßgebend war jedoch der Umstand, dass sich der Tatrichter - wie auch der Vergleich der Einzelstrafen belegt - ersichtlich an der jeweiligen Höhe des Schadens orientiert hat und nicht am Vorliegen einer tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung.

3. In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des Rechtsmittels, der es unbillig machen würde, den Angeklagten mit den gesamten Gebühren und Auslagen zu belasten.

Ende der Entscheidung

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