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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 2 StR 270/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 54 Abs. 2
StGB § 55
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 270/07

vom 4. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Dezember 2006 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen versuchten Betrugs unter Einbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine auf die - nicht ausgeführte und daher unzulässige - Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Schuldspruch und Einzelstrafaussprüche des angefochtenen Urteils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit sich die Revision im Einzelnen gegen die Würdigung der Indizien und die darauf gestützte Feststellung der Täterschaft des Angeklagten wendet, setzt sie weitgehend nur eine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Rechtsfehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung zeigt sie nicht auf. Die vom Landgericht gezogenen Schlussfolgerungen waren möglich, in sich schlüssig und nahe liegend; dass sie denkgesetzlich zwingend waren, ist nicht erforderlich. Auch die Einzelstrafaussprüche begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Gesamtstrafenbildung. Das Landgericht hat aus den Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr für die Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und einem Jahr für den versuchten Betrug unter nachträglicher Einbeziehung der durch Strafbefehl vom 17. Mai 2005 rechtskräftig verhängten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. Zur Begründung der Gesamtstrafenbildung ist in den Urteilsgründen nur ausgeführt, die Strafkammer habe sämtliche Strafzumessungsgründe der Einzelstrafaussprüche "miteinander abgewogen" und dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht vorbestraft gewesen sei und eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweise (UA S. 52).

Auf dieser Grundlage ist die Festsetzung der Gesamtstrafenhöhe rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat den durch § 54 Abs. 2 StGB gegebenen Rahmen nach oben fast ausgenutzt, ohne dass sich hierfür hinreichende Gründe aus den Urteilsgründen ergeben. Als besondere, bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigte Gesichtspunkte hat es vielmehr nur zwei den Angeklagten entlastende Umstände angeführt. Ausführungen zu dem festgestellten engen zeitlichen und motivatorischen Zusammenhang - die Brandstiftung beging der Angeklagte gerade zum Zweck der am nächsten Tag erfolgten Betrugstat - fehlen. Bei dem eigenständigen Zumessungsakt nach § 54 StGB (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 54 Rdn. 10; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 54 Rdn. 6, 11; jeweils m.w.N.) war auch zu berücksichtigen, dass sich die beiden Taten kriminologisch und aus Sicht des Angeklagten als einheitliches Geschehen darstellten. Bei der Einbeziehung der Geldstrafe gemäß § 55 StGB wäre überdies eine Entscheidung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen gewesen; dies ist nicht erkennbar geschehen.

3. Ein Beruhen des Gesamtstrafenausspruchs auf dem Rechtsfehler ist nicht auszuschließen; er war daher aufzuheben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können auch insoweit bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind möglich.



Ende der Entscheidung

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