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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2001
Aktenzeichen: 2 StR 276/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397a Abs. 1 S. 1
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1a
StPO § 397a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 276/01

vom

27. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin Z. wird Rechtsanwältin Dr. S. aus T. als Beistand bestellt.

Gründe:

Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. S. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die Voraussetzungen der §§ 397a Abs. 1 S. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO erfüllt sind.

Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 und v. 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 21. Dezember 2000 lediglich Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.



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