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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.08.2004
Aktenzeichen: 2 StR 289/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 267
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 289/04

vom 20. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 3. Februar 2004 wird verworfen.

Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen und der Urkundenfälschung schuldig ist.

Die Liste der angewandten Strafvorschriften wird um § 267 StGB ergänzt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs "besonders schweren" Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zur Schuldspruchberichtigung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift u. a. zutreffend ausgeführt:

"Der Angeklagte hat sich im Fall II 23 nicht wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, sondern - wie die Kammer selbst ausführt (UA S. 14) - wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB zu verantworten. Der Schuldspruch, in dem zudem die Bezeichnung "als besonders schwerer Fall" nicht aufzunehmen ist (BGH NStZ 1999, 205), war insoweit zu berichtigen; § 265 StPO steht nicht entgegen. § 267 StGB war bereits in der Anklageschrift als für den Fall II 23 anzuwendende Strafvorschrift benannt (Bl. 404 II d.A.)."

Die Einzelstrafe im Fall II 23 kann auch nach der Schuldspruchberichtigung bestehen bleiben, da sie schon nach der Urteilsberatung des Landgerichts als Strafe für die festgestellte Urkundenfälschung bestimmt war und der Strafkammer lediglich ein Versehen bei der Abfassung der Urteilsformel unterlaufen ist (vgl. UA S. 14).

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