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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 2 StR 29/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 29/03

vom

2. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2003 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2002 aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig begründet wurde.

Mit dieser Entscheidung des Senats wird die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses durch den Beschluß des hierfür unzuständigen Landgerichts vom 2. Januar 2003 gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. September 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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