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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: 2 StR 292/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 292/00

vom

23. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2000 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, daß an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren 9 (neun) Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren 6 (sechs) Monaten tritt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht gegen den Angeklagten zwei Gesamtfreiheitsstrafen verhängt. Nach der verkündeten Urteilsformel beträgt die zweite Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre 9 Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur 4 Jahre 6 Monate. Worauf der Widerspruch beruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, daß die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese Gesamtfreiheitsstrafe "für schuldangemessen und zugleich an der untersten Grenze des Vertretbaren liegend angesehen" hat. Der Senat setzt daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe fest (BGH, Beschl. v. 21. April 1992 - 1 StR 801/91).

Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

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