Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: 2 StR 301/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 301/02

vom

11. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2002 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 11. März 2002, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Für die Entscheidung über die Revision war das Revisionsgericht zuständig; daß die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision verspätet gewesen wäre, führt nicht zur Zuständigkeit des Tatgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO, denn die Frage der Rechtzeitigkeit stellt sich nach wirksamen Rechtsmittelverzicht nicht mehr (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1998 - 2 StR 621/98 - und vom 24. Dezember 1999 - 2 StR 534/99). Auf die "sofortige Beschwerde" des Angeklagten war daher der Beschluß des Landgerichts vom 11. März 2002 aufzuheben.

2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er ebenso wie sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Diese Erklärung ist unanfechtbar und nicht widerruflich. Gründe für eine Unwirksamkeit sind nicht ersichtlich; sie könnten sich nicht daraus ergeben, daß sich das zugrundeliegende Motiv des Angeklagten gewandelt hat oder Erwartungen im Hinblick auf die Vollstreckung der verhängten Strafe nicht eingetreten sind.

Ende der Entscheidung

Zurück