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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.2007
Aktenzeichen: 2 StR 304/07
Rechtsgebiete: StPO, AufenthG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
AufenthG § 53 Nr. 1
AufenthG § 56 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 56 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 304/07

vom 31. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 27. März 2007, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Umstand, dass die Jugendkammer dem türkischen Mitangeklagten Ö. die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG zu Gute gehalten hat, beim Angeklagten, einem syrischen Staatsangehörigen, mögliche ausländerrechtliche Folgen hingegen nicht erwähnt hat, lässt besorgen, dass die Gewichtung von Tatschuld und Persönlichkeit beim Angeklagten insgesamt im Vergleich zu dem Mitangeklagten rechtsfehlerhaft zu seinen Lasten erfolgt sein könnte.

Zwar hat die Jugendkammer an sich zu Recht dem Angeklagten mögliche ausländerrechtliche Folgen der Tat nicht zu Gute gehalten. Ausländerrechtliche Folgen einer Straftat sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel keine bestimmenden und damit in den Urteilsgründen zu erörternden Strafzumessungsgründe (BGH NStZ-RR 2004, 11, 12; NStZ 2002, 196; NStZ-RR 2000, 297, 298; NStZ 1999, 240; Beschluss vom 19. November 1999 - 1 StR 552/99). Selbst die Ausweisung eines Ausländers ist nur dann ein bestimmender Strafzumessungsgrund, wenn sie nach dem Ausländerrecht zwingend zu erfolgen hat und zusätzlich besondere Umstände in der Person des Angeklagten hinzukommen, die die Ausweisung für ihn als besondere Härte erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 79, 80). Solche Gründe liegen hier nicht vor, weil nach den Feststellungen zur Person des Angeklagten davon ausgegangen werden kann, dass er den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 oder § 56 Abs. 2 AufenthG genießt. Dies gilt aber auch für den Mitangeklagten Ö.. Der Senat besorgt deshalb in diesem Fall, in dem die Strafen der drei Mitangeklagten ersichtlich aufeinander abgestimmt sind, dass die Jugendkammer hinsichtlich des Revisionsführers einen von ihr für wesentlich gehaltenen strafmildernden Aspekt versehentlich unberücksichtigt gelassen und deshalb eine zu hohe Strafe verhängt haben könnte.

Ende der Entscheidung

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