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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 2 StR 306/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 306/07

vom 29. August 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Nebenklägers M. vom 25. Juli 2007, ihm Rechtsanwalt Mo. aus K. beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe:

Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers M. , ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Mo. als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Dem Nebenkläger ist durch Beschluss des Landgerichts vom 4. April 2005 Rechtsanwalt Mo. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Ende der Entscheidung

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