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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 2 StR 312/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 312/06

vom 11. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

1. 2. 3. 4. 5. wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Februar 2006 werden verworfen.

Die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fährlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und sechs Monaten und zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der auf die Sachrüge gestützten Revision allein gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung.

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 31. Juli 2006 unbegründet.

Ende der Entscheidung

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