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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 2 StR 314/04 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 400
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 314/04

vom 1. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Nebenkläger gegen den Senatsbeschluß vom 28. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Senat hat das Vorbringen des Nebenklägervertreters für glaubhaft erachtet, er habe den Schriftsatz, mit dem die Revision der Nebenkläger eingelegt wurde, persönlich am 17. Februar 2004 gegen 19.00 Uhr in den Fristenkasten des Landgerichts Frankfurt am Main eingeworfen. Damit war die Revisionseinlegungsfrist gewahrt.

2. Die Monatsfrist für die Revisionsbegründung begann mit der Zustellung des Urteils an den Nebenklägervertreter am 24. Mai 2004. Diese Zustellung war wirksam. Zwar ist die Zustellung eines Urteils, die vor Einlegung einer zulässigen Revision und vor der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bewirkt wurde, nicht geeignet, die Revisionsbegründungsfrist in Lauf zu setzen. In diesen Fällen beginnt die Begründungsfrist erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses (st. Rspr.; vgl. BGHSt 30, 335, 338). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Da die Revision am 17. Februar 2004 rechtzeitig eingelegt wurde, war für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum, der Wiedereinsetzungsantrag der Nebenkläger war vielmehr von Anfang an gegenstandslos.

Die Revisionsbegründungsfrist endete daher mit dem 24. Juni 2004, so daß der erst am 18. Oktober 2004 eingegangene Schriftsatz des Nebenklägervertreters die bis dahin im Hinblick auf § 400 StPO nicht hinreichend begründete Revision nicht mehr zulässig machen konnte.

Ende der Entscheidung

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