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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2005
Aktenzeichen: 2 StR 317/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b
StGB § 223 Abs. 1
StGB § 54 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 317/05

vom 12. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera

a) im Schuldspruch wie folgt gefasst:

Der Angeklagte ist schuldig des schweren Raubs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und des Computerbetrugs in fünf Fällen;

b) im Strafausspruch über die Einzelstrafe wegen schweren Raubs (Fall 6) und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird die Angabe "§ 224 Abs. 1 Nr. 5" gestrichen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 6 der Urteilsgründe wegen schweren Raubs in den Tatvarianten des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b StGB verurteilt, weil er das Tatopfer bei der Tat vorsätzlich körperlich schwer misshandelt und in die Gefahr des Todes gebracht hat. Tateinheitlich hierzu hat das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen; bei der Zumessung der Einzelstrafe hat es die tateinheitliche Verwirklichung der qualifizierten Körperverletzung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 22, 23). Dies war rechtsfehlerhaft, weil die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04). Dies gilt allerdings nicht für den Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, dessen Tatvariante der Gesundheitsbeschädigung weder im Unrechtsgehalt der körperlichen Misshandlung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a noch in dem der konkreten Lebensgefährdung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b aufgeht (insoweit missverständlich Senatsbeschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04). Die vorsätzliche Körperverletzung steht in Tateinheit zum schweren Raub.

2. Die Verwirklichung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hätte dem Angeklagten daher nicht straferschwerend zur Last gelegt werden dürfen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler bei der Bemessung der - an sich nicht unangemessenen - Einzelstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie bei der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Das gilt namentlich auch deshalb, weil das Landgericht bei der Festsetzung der Gesamtstrafe von zehn Jahren fehlerhaft von einem Strafrahmen von acht Jahren und sieben Monaten bis zu fünfzehn Jahren ausgegangen ist (UA S. 24); tatsächlich betrug die Obergrenze des Strafrahmens gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB hier elf Jahre und sieben Monate.

3. Die Einzelstrafe für die Tat 6 und die Gesamtstrafe sind daher neu zuzumessen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.



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