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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.1998
Aktenzeichen: 2 StR 317/98
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 20
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 317/98 alt: 2 StR 173/97

vom

16. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 1998 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. Februar 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. November 1996 wegen Mordes, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt.

Der Senat hat dieses Urteil durch Beschluß vom 7. Mai 1997 - 2 StR 173/97 - mit den Feststellungen aufgehoben, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen jedoch aufrechterhalten. Grund der Aufhebung war, daß die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten zur Tatzeit rechtlicher Nachprüfung nicht standhielt und bei der gegebenen Sachlage Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht sicher auszuschließen war.

Der neue Tatrichter kam nach Anhörung eines weiteren Sachverständigen und - isoliert gesehen - rechtsfehlerfreier Verneinung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu einem mit dem ersten Urteil übereinstimmenden Schuld- und Rechtsfolgenausspruch.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Schuldspruch hat erneut keinen Bestand. Da der Senat nur die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten hat, war der neue Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zum inneren Tatgeschehen zu treffen. Die subjektive Tatseite umfaßt hier insbesondere den Vorsatz, die zur Bejahung eines Mordes führenden niedrigen Beweggründe und die innere Einstellung des Angeklagten, welche im Rahmen der Würdigung der Täterpersönlichkeit Schlüsse auf die besondere Schwere der Schuld zuläßt. Hierzu hat der Tatrichter keine Feststellungen getroffen. Er war ersichtlich der Meinung, daß auch insoweit das erste Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Demgemäß teilt das Landgericht mit, daß es von "folgendem, in Rechtskraft erwachsenen Sachverhalt auszugehen hatte" und gibt dann das erste Urteil einschließlich aller Feststellungen zum inneren Tatgeschehen wieder. Eigene Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die sowohl aus dem Tatgeschehen selbst als auch aus den Äußerungen des Angeklagten gegenüber Zeugen hätten hergeleitet werden können, wurden nicht getroffen. Da diese, insbesondere was das Mordmerkmal niedrige Beweggründe und die Voraussetzung der Bejahung der besonderen Schwere der Schuld anbelangt, zwar naheliegend sind aber sich nicht zwingend aus dem äußeren Tatgeschehen ergeben, konnte hier auf eine Feststellung nicht verzichtet werden. Das Urteil mußte daher insgesamt aufgehoben werden.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Ende der Entscheidung

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